Allgemeine Mietbedingungen
I. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug sowie etwaiges Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist mindestens wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: 100 Millionen EUR pauschal;
Teilkaskoversicherung: 150 EUR Selbstbeteiligung; Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden – nach den Regelungen der jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) versichert.
II. Pflichten des Mieters
1. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
3. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze und Fotos zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere
Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
4. Der Mieter, dessen angestellter Berufsfahrer und die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE oder, wenn der Führerschein vor 1999 erteilt wurde, der Klasse 3 sein. Bei Anhängern mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750kg ist ein Führerschein der Klasse B ausreichend.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüberhinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Die Mietausfallkosten werden wie folgt berechnet: Tagesmiete x Anzahl der Ausfalltage, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
V. Stornierung / Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Eine Stornierung des Mietvertrages ist nicht möglich.
Bei Schäden sofortige Meldepflicht!
Tel: +49 (0) 961 42361 (persönlich oder per whatsapp) oder per
E-Mail: seidl@anhaengerzentrale-hochdorf.de
Stand der Mietbedingungen ist 12.05.2025
©Anhängerzentrale Hochdorf e.K.